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Zusätzliche Bedingungen für die Ausführung von Arbeiten an Kraftfahrzeugen

1. Geltung

1.1.
Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten in allen Rechtsbeziehungen zwischen uns und unseren Kunden (Verbrauchern und Unternehmern).

1.2
Entgegenstehend abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn wir einen Vertrag durchführen, ohne solchen Bedingungen ausdrücklich widersprochen zu haben.

 

2. Vertragsanbahnung und -abschluss, Mitwirkung des Kunden

2.1.
Unsere Angebote sind freibleibend.

2.2
Mit seiner Bestellung bietet uns der Kunde an, einen Vertrag abzuschließen. Nutzt unser Kunde dafür einen elektronischen Weg, handelt es sich stets um Kundenangebote. Wir geben mit unseren Preis- und Leistungsverzeichnissen keine Angebote ab.

2.3
Wir sind berechtigt, Vertragsangebote unserer Kunden binnen 2 Tagen nach Eingang bei uns anzunehmen. Die Annahme können wir in Textform oder dadurch erklären, dass wir die von uns erbetene Leistung erbringen. Erst mit unserer Annahme kommt der Vertrag zwischen dem Kunden und uns zustande.

2.4
Nach Vertragsabschluss führen wir die Aufträge unserer Kunden mit den uns vom Kunden überlassenen Daten und Informationen aus. Befindet sich die zu reparierende Sache nicht in unserem Gewahrsam, hat der Kunde dafür Sorge zu tragen, dass wir die Sache zur Ausführung der gewünschten Arbeiten rechtzeitig am Ort unserer ausführenden Werkstatt erhalten.

 

3. Preise, Zahlungen, Teilleistungen, Mahn- und Rücklastschriftkosten

3.1
Soweit gesetzlich für den wirksamen Vertragsschluss eine Einigung zwischen den Vertragsparteien über die Entgeltlichkeit genügt, gelten die in unserer Preisliste am Tag des Zugangs der Bestellung des Kunden ausgewiesenen Preise. Vorrangig gelten die gesondert ausdrücklich vereinbarten Preise.

3.2
Bei Nichteinhaltung von Zahlungsbedingungen, unberechtigten Verfügungen, bei einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögenslage des Kunden, bei Rücklastschriften, Wechsel- und Scheckprotesten und wenn der Kunde selbst oder ein Dritter gegen ihn ein Insolvenzverfahren beantragt, sind wir berechtigt, von unserem Kunden eine Sicherheit für unsere Restforderung zu verlangen.

3.3
Ziehen wir unsere Forderungen auf Wunsch des Kunden im Wege der Lastschrift ein, hat der Kunde für jeden Fall einer Rücklastschriftneben den uns von Dritten in Rechnung gestellten Rücklastschriftkosten den für uns mit der Bearbeitung der Rücklastschrift verbundenen Bearbeitungsaufwand mit 5,- € zu erstatten. Unserem Kunden bleibt die Möglichkeit des Nachweises belassen, uns sei insoweitkein oder nur ein Schaden in geringerer Höhe entstanden.

3.4
Ist der Kunde im Verzug, seine Verbindlichkeiten zu bezahlen, erstattet uns der Kunde für jede ihm gegenüber nach Verzugseintritt ausgesprochene Mahnung 5,- €. Ziffer 3.3 Satz 2 gilt entsprechend.

 

4. Aufrechnung, Zurückbehaltung, Abtretung

4.1
Der Kunde darf gegenüber unseren Ansprüchen nur mit unstreitigen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Der Zusätzliche Bedingungen für die Ausführung von Arbeiten an Kraftfahrzeugen AGB Reparaturen Stand 01/2022 Kunde ist nicht berechtigt, gegenüber unseren Forderungen aus einem Vertrag ein Zurückbehaltungsrecht wegen eines anderen, nicht aus diesem Vertrag stammenden Anspruchs auszuüben.

4.2
Das kaufmännische Zurückbehaltungsrecht gemäß § 369 HGB gilt für den Kunden nicht. Der Kunde kann seine uns gegenüber aus diesem Vertrag bestehenden Forderungen unbeschadet der Regelung des § 354 a HGB nicht an Dritte abtreten.

 

5. Leistung, Abnahme

5.1
Soweit wir eine Lieferfrist verbindlich zugesagt haben, beginnt sie mit dem Eingang aller erforderlicher Unterlagen und Informationen des Kunden bei uns. Unser Kunde kann im Falle des Leistungsverzugs erst vom Vertrag zurücktreten, wenn er uns eine angemessene, mindestens zweiwöchige Nachfrist zur Lieferung gesetzt hat und diese Frist fruchtlos verstrichen ist. Einer Nachfrist bedarf es nicht, wenn nach dem Gesetz eine Nachfrist entbehrlich ist.

5.2
Wir leisten durch Bereitstellung des reparierten Fahrzeugs an unserem Sitz.

5.3.
Der Kunde hat die von uns erbrachten mangelfreien Leistungen in unserer Betriebsstätte abzunehmen und das Fahrzeug spätestens 3 Tage nach Erhalt der Fertigstellungsnachricht abzuholen. Kommt der Auftragnehmer damit in Verzug, das Fahrzeug abzuholen, hat er an uns eine Kostenpauschale in Höhe von 7,50 € kalendertäglich zu zahlen. Unserem Kunden ist es unbenommen nachzuweisen, uns sei durch die verspätete Abholung des Fahrzeugs kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden.

5.4.
Wir sind berechtigt, Drittunternehmen mit der Ausführung der vereinbarten Arbeiten zu beauftragen. Der Auftraggeber gestattet uns, das Fahrzeug für Überführungsfahrten (Lackiererei) und Probefahrten zu nutzen.

 

6. Gewährleistung

6.1
Ist der Kunde Unternehmer, leisten wir für Mängel der Ware zunächst nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Gegenüber allen Kunden sind wir berechtigt, die Art der von unserem Kunden gewählten Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist und die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile bleibt. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Ver- trages (Rücktritt) verlangen. Das Recht des Kunden, neben dem Rücktritt in der gesetzlichen Weise Schadenersatz bzw. Aufwendungsersatz zu verlangen, bleibt unberührt, mit Ausnahme der Einschränkungen für Schadenersatzansprüche des Kunden gemäß Ziff. 7.

6.2
Erbringen wir Leistungen bei der Mängelsuche, -prüfung oder -beseitigung, ohne hierzu verpflichtet zu sein und hat der Kunde vorsätzlich oder grob fahrlässig zu Unrecht Mängel gerügt, so hat der Kunde die uns hierdurch entstandenen Kosten zu ersetzen.

6.3
Die Verjährungsfrist für Ansprüche aus Gewährleistung für von uns erbrachte Werkleistungen beträgt ein Jahr.

 

7. Haftung, Schadenpauschalierung
In Fällen vertraglicher und außervertraglicher Haftung leisten wir Schadensersatz und Ersatz vergeblicher Aufwendungen nach fol-
genden Regeln:

7.1
Wir haften auf Schadensersatz in voller Höhe bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

7.2
Bei Fehlen einer Beschaffenheit für deren Vorhandensein wir eine Garantie übernommen oder die wir dem Kunden zugesichert haben, haften wir nur in Höhe des vorhersehbaren typischen Schadens, der durch die Garantie bzw. die Zusicherung verhindert werden sollte, soweit das Fehlen der garantierten/zugesicherten Beschaffenheit nicht seinerseits auf Vorsatz/grober Fahrlässigkeit beruht.

7.3
Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich unsere Haftung auf den nach Art der Ware vorhersehbaren, vertragstypischen unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dieses gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Gegenüber Unternehmerkunden haften wir bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten nicht. Weitergehende Ansprüche gegen uns oder unsere Beauftragten, insbesondere auch auf Schadensersatz oder Aufwendungsersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund sind ausgeschlossen.

7.4
Sämtliche der in diesen AGB genannten Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Ansprüche des Kunden aus dem Produkthaftungsgesetz und bei uns zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Kunden und im Falle einer Haftung gemäß Ziffer 7.1. Andere gesetzliche Schadensersatzausschlusstatbestände bleiben ebenso unberührt.

7.5
Führen wir unsere Werkleistungen aus Gründen nicht aus, die der Kunde zu vertreten hat, so hat der Kunde Schadensersatz in Höhe von 25 % des vereinbarten Preises oder in Ermangelung eines solchen in Höhe von 25 % des ortsüblichen und angemessenen Preises zu zahlen. Dem Kunden ist es unbenommen nachzuweisen, uns sei kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden. Ist uns ein höherer Schaden entstanden, sind wir an die Schadenpauschale nicht gebunden.

 

8. Eigentumsvorbehalt

8.1
Der Kunde erwirbt das Eigentum an von uns gelieferten Sachen, wenn er seine gesamten Verbindlichkeiten aus der mit uns bestehenden Geschäftsverbindung erfüllt hat. Ist der Kunde Verbraucher, geht das Eigentum auf ihn über, wenn er unsere Forderung aus diesem Geschäft erfüllt hat.

8.2
Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne unserer Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.

8.3.
In der Rücknahme der Vorbehaltsware liegt ein Rücktritt vom Vertrag nur dann, wenn wir dies ausdrücklich in Textform erklären. Treten wir vom Vertrag zurück, so können wir für die Dauer der Überlassung des Gebrauchs der Ware eine angemessene Vergütung verlangen.

8.4
Ist der Kunde Unternehmer, gilt: Der Kunde ist berechtigt, die Ware in seinem ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Er tritt uns bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages ab, die er aus der Weiterveräußerung gegen einen Dritten erwirbt. Wir nehmen die Abtretung an. Nach der Abtretung ist der Kunde zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Wir behalten uns vor, die Forderung selbst einzuziehen, sobald der Kunde seinen uns gegenüber bestehenden Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät. Das Gleiche gilt hinsichtlich der aus einer Verarbeitung der Vorbehaltsware resultierenden Forderung des Kunden. Andere Verfügungen als die Genannten darf der Kunde nicht treffen, insbesondere die Vorbehaltsware nicht anderweitig verpfänden oder zur Sicherheit übereignen. Die Be- und Verarbeitung der Ware durch den Kunden erfolgt in unserem Namen und Auftrag. Erfolgt eine Verarbeitung mit uns nicht gehörenden Gegenständen, so erwerben wir an der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis zum Wert der von uns gelieferten Ware zu den sonstigen verarbeiteten Gegenständen. Dasselbe gilt, wenn die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen vermischt wird.

8.5
Solange der Kunde seine uns gegenüber bestehenden Verbindlichkeiten ordnungsgemäß erfüllt, ist er zur Weiterverwendung der Vorbehaltsware im üblichen Geschäftsgang befugt; dies gilt jedoch nicht, wenn und soweit zwischen dem Kunden und seinen Abnehmern ein Abtretungsverbot bzgl. der Kaufpreisforderung vereinbart ist.

8.6
Der Kunde ist im Falle eines Weiterverkaufs verpflichtet, einen Eigentumsvorbehalt mit seinem Kunden zu vereinbaren, ohne den mit uns vereinbarten Eigentumsvorbehalt offenzulegen.

8.7
Veräußert der Kunde Waren, an denen wir gemäß Ziffer 8.4 nur anteiliges Eigentum haben, so zediert er an uns die Ansprüche gegen die Dritten zum entsprechenden Teilbetrag; wir nehmen die Zession an. Verwendet der Kunde die Vorbehaltsware im Rahmen eines Werk- (oder ähnlichen) Vertrages, so tritt er die (Werklohn-)forderung in Höhe des Rechnungswertes der von uns gelieferten Waren an uns ab; wir nehmen die Abtretung an.

8.8
Der Kunde ist bei ordnungsgemäßem Geschäftsgang zur Einziehung der Forderungen aus einer Weiterverwendung der Vorbehaltsware ermächtigt. Haben wir konkreten Anlass zur Sorge, dass der Kunde seine Verpflichtungen uns gegenüber nicht ordnungsgemäß erfüllt oder erfüllen wird, so hat der Kunde auf unser Verlangen hin die Abtretung seinen Abnehmern mitzuteilen, sich jeder Verfügung über die Forderungen zu enthalten, uns alle erforderlichen Auskünfte über den Bestand der in unserem Eigentum stehenden Waren und über die an uns abgetretenen Forderungen zu geben sowie uns die Unterlagen zur Geltendmachung der abgetretenen Forderungen auszuhändigen. Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen sind uns unverzüglich mitzuteilen.

 

9. Pfandrecht, Sonstiges

9.1
Wegen unserer Forderung aus dem uns erteilten Auftrag steht uns ein vertragliches Pfandrecht an den Sachen zu, die aufgrund des Auftrags in unseren Besitz gelangt sind. Das vertragliche Pfandrecht dürfen wir auch wegen solcher Forderungen geltend machen, die frühere, von uns erbrachte Leistungen betreffen, soweit diese Leistungen mit dem Auftragsgegenstand in Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der mit dem Kunden bestehenden Geschäftsbeziehung gilt das vertragliche Pfandrecht nur, soweit diese Ansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind und der Auftragsgegenstand dem Kunden gehört.

9.2
Für sämtliche Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtlichen Sondervermögen ist Gerichtsstand unser Sitz.

9.3
Es gilt ausschließlich deutsches Recht mit Ausnahme des CISG.

9.4.
Sollten einzelne Klauseln dieser AGB ganz oder teilweise ungültig oder lückenhaft sein, berührt das die Wirksamkeit der übrigen Klauseln bzw. der übrigen Teile solcher Klauseln nicht.

 

10. Außergerichtliche Schlichtung
Zuständige Verbraucherschlichtungsstelle: Wenn unser Kunde mit unseren Leistungen nicht einverstanden ist, kann er sich an die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle _______________________________________________________ wenden.
Wir sind nicht bereit, an Schlichtungsverfahren teilzunehmen.

Allgemeine Bedingungen für die Vermietung von Kraftfahrzeugen

Allgemeine Bedingungen für die Vermietung von Kraftfahrzeugen der Firma __________________________________________________

 

1. Fahrzeugübergabe, Mietzeit, Kündigung

1.1
Der Mieter hat den Mietwagen bei Ablauf der Mietzeit dem Vermieter am vereinbarten Ort während der Geschäftszeiten zurückzugeben; eine Rückgabe außerhalb der Geschäftszeiten ist nur zulässig, wenn der Vermieter dem zuvor zugestimmt hat.

1.2
Gibt der Mieter den Mietwagen nicht zum Ablauf der vereinbarten Mietzeit zurück, steht dem Vermieter für den Zeitraum bis zur Rückgabe des Mietwagens ein Nutzungsentgelt zu. Dieses Entgelt bemisst sich entsprechend der Höhe des Mietpreises für die vereinbarte Mietzeit.

 

2. Fahrzeugnutzung

2.1
Den Mietwagen dürfen nur der Mieter, die im Mietvertrag genannten Fahrer und die bei dem Mieter angestellten Berufsfahrer (berechtigte Dritte) benutzen.

2.2
Der Mieter darf das Fahrzeug nicht für Motorsport-Veranstaltungen und nicht für Fahrten außerhalb Deutschlands benutzen, es sei denn, der Vermieter hat ausdrücklich zugestimmt.

2.3
Bei jedem Unfall/Schaden – gleich ob selbst oder fremd verschuldet oder schuldlos entstanden (bspw. Wildunfälle) – hat der Mieter sofort die Polizei hinzuzuziehen und darauf zu bestehen, dass der Unfall/Schaden/die Beschädigung polizeilich aufgenommen wird. Der Vermieter ist sofort zu verständigen. Beweismittel (Zeugen, Spuren) sind zu sichern und die Namen und Adressen der Beteiligten
zu notieren. Verstößt der Mieter gegen eine dieser Verpflichtungen zur Schadenaufklärung vorsätzlich, verliert er seinen Versicherungsschutz und trägt damit die volle Haftung für den eingetretenen Schaden. Im Falle einer grob fahrlässigen Verletzung der Pflichten ist der Mieter in einem der Schwere seines Verschuldens entsprechenden Verhältnis zur Leistung des Schadensersatzes verpflichtet; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Mieter.

 

3. Betankung des Fahrzeuges

3.1
Der Mieter hat das Fahrzeug mit der gleichen Kraftstoffmenge im Tank zurückzugeben, mit der er es bei der Übernahme des Fahrzeugs
erhalten hat.

3.2
Gibt der Mieter das Fahrzeug mit einer geringeren Kraftstoffmenge an den Vermieter zurück, betankt der Vermieter das Fahrzeug mit
der insoweit fehlenden Kraftstoffmenge. Für jeden Liter Kraftstoff hat der Mieter 1,75 € inkl. Umsatzsteuer zu zahlen. Sowohl dem Mieter
als auch dem Vermieter bleibt die Möglichkeit nachgelassen, höhere oder geringere Kosten der Betankung nachzuweisen.

 

4. Versicherungsschutz

4.1
Der Vermieter hat seine Fahrzeuge im Rahmen der Kraftfahrzeughaftpflicht mit einer Versicherungssumme von maximal …………,- €
gegen Personen-, Sach- und Vermögensschäden, maximal …………….,- € pro Person und Schaden versichert.

4.2
Teilkaskoschäden (Feuer-, Glasbruch-, Diebstahl- und Wildschäden) versichert der Vermieter nur gegen eine vom Mieter zu tragende Zusatzgebühr.

 

5. Mieterhaftung

5.1
Der Mieter haftet für jeden am Fahrzeug während der Mietdauer von ihm zu vertretenden (insbesondere bei Verstoß gegen diese Geschäftsbedingungen entstehenden) Schaden einschließlich für die Schäden aus Verlust des Fahrzeuges und aus Unfällen beim Betrieb des Fahrzeugs.

5.2
Der Mieter kann mit dem Vermieter eine Haftungsbeschränkung für selbst verschuldete Schäden (Vollkaskoschäden) gegen Zahlung eines Entgeltes vereinbaren. Die ggf. vereinbarte Selbstbeteiligung des Mieters (also der Betrag, den der Mieter trotz einer Vollkaskoversicherung bei selbst verschuldeten Schäden an den Vermieter zu zahlen hat) wird auf der Vorderseite vertraglich festgelegt oder ergibt sich aus dem mit dem Mieter jeweils vereinbarten Tarif. Bei mehreren Vollkaskoschäden haftet der Mieter pro Schadenfall bis zur Höhe der vertraglich vereinbarten Selbstbeteiligung. Vollkaskoschäden sind Schäden, die der Kaskoversicherer dem Vermieter im Rahmen der allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung regulieren muss.

5.3
Die Selbstbeteiligung für Teilkaskoschäden wie Glasbruch-, Wild- und Feuerschäden wird auf den auf der Vorderseite eingetragenen Betrag reduziert. Bei Diebstahlschaden haftet der Mieter mit 10 % des Fahrzeugwertes. Im Übrigen gilt Ziffer 5.2.

5.4
Wird für Mietausfall gehaftet, so ist täglich mindestens eine Tagesgrundgebühr nach jeweils gültiger Preisliste zu ersetzen, der Nachweis eines geringeren Schadens bleibt dem Mieter vorbehalten.

 

6. Haftungsbefreiung der Vermieterin

6.1
Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich die Haftung des Vermieters auf den der Art ihrer Leistung vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Das gilt auch bei leicht fahrlässiger Pflichtverletzung ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Gegenüber Unternehmern haftet der Vermieter bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten nicht.

6.2
Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht die Ansprüche des Mieters aus Produkthaftung. Weiter gelten die Haftungsbeschränkungen nicht bei dem Vermieter zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Mieters.

 

7. Zahlungsbedingungen, gesamtschuldnerische Haftung, Aufrechnung

7.1
Bemisst sich der Mietpreis anhand der vom Mieter gefahrenen Kilometer, legen die Parteien der Abrechnung die km-Zahlen des Tachometers zu Grunde.

7.2
Die Mietwagenkosten sind sofort fällig. Bei Verzug des Mieters beträgt die Mahngebühr je Mahnung 5,- €, die Verzugszinsen 1 % pro Monat, es sei denn, der Mieter weist einen geringeren Verzugsschaden nach.

7.3
Ziehen wir unsere Forderungen auf Wunsch des Kunden per Lastschrift ein, hat der Kunde für jeden Fall einer Rücklastschrift den für uns damit verbundenen Bearbeitungsaufwand mit 5,- € zu erstatten. Unserem Kunden bleibt die Möglichkeit des Nachweises belassen, uns sei kein oder nur ein Schaden in geringerer Höhe entstanden.

7.4
Der Mieter kann gegenüber Forderungen der Vermieterin nur mit vom Vermieter anerkannten, unstreitigen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Das Zurückbehaltungsrecht kann der Mieter nur mit solchen Ansprüchen ausüben, die aus dem Rechtsverhältnis resultieren, aus dem der Vermieter Ansprüche geltend macht.

 

8. Persönliche Daten

8.1
Der Vermieter darf in ihrer EDV Name, Anschrift, e-mail-Adresse, Telefax- und Telefonnummer, Geburtsdatum, Fahrerlaubnisdaten, Kundennummer des Kunden und vom Mieter unbezahlte Forderungen der Vermieterin verarbeiten, speichern und übermitteln

8.2
Die Vermieterin darf diese Daten an Rechtsanwälte, Kreditkartenaussteller, Fahrzeughersteller sowie an kooperierende Unternehmen weitergeben, soweit das erforderlich ist, um die berechtigten Interessen des Vermieters oder der Genannten zu schützen und dadurch schutzwürdige Belange des Mieters nicht beeinträchtigt werden.

 

9. Sonstiges

9.1
Ist eine Klausel dieser AGB unwirksam, berührt das die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Es gilt deutsches Recht.

9.2
Gerichtsstand ist der Sitz des Vermieters, wenn der Mieter keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder er nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt oder sein Wohnort oder sein gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist oder wenn der Mieter eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Kaufmann iSd. HGB ist.

 

10. Außergerichtliche Schlichtung

Zuständige Verbraucherschlichtungsstelle: Wenn unser Kunde mit unseren Leistungen nicht einverstanden ist, kann er sich an die zudie zuständige Verbraucherschlichtungsstelle _________________________________________________ wenden.
Wir sind nicht bereit, an Schlichtungsverfahren teilzunehmen.